Paare, die sich scheiden lassen und ein Eigenheim besitzen, stehen immer vor der Frage: Was machen wir mit unserer Immobilie? Denn Optionen gibt es viele. Aber welche ist die richtige? Denn eine genaue Antwort hängt von vielen Faktoren ab: Hat das Paar Kinder? Möchte ein Partner in der Immobilie wohnen bleiben? Wie können Paare das entscheiden?
Immobilien- und Rechtsexperten stellen klar: Grundsätzlich muss das Eigentum an der Immobilie von der Nutzung unterschieden werden. Bei Trennung und Scheidung wird das auch geregelt.
Trennen sich zwei Partner, zieht in der Regel einer von beiden aus. Der andere wohnt weiterhin mit den minderjährigen Kindern im eigenen Häuschen oder in der eigenen Wohnung. Wenn der Partner, der auszieht, eines oder alle Kinder mit in seine neue Wohnung nehmen möchte, muss er sich natürlich mit dem anderen darüber verständigen.
Sind nach dem Auszug mehr als sechs Monate vergangen, ist eine Rückkehr in die bisherige gemeinsame Ehewohnung im Regelfall rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Wenn keiner der Ehepartner im Trennungsfall ausziehen möchte, muss ein Gericht darüber entscheiden, wer die gemeinsame Immobilie nutzen darf und wer ausziehen muss. Bei ihrer Entscheidung orientieren sich die Richter am Kindeswohl. Denn ihr Ziel ist, dass die Kinder möglichst in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können, also bei dem Partner, der in der bisherigen Wohnung verbleibt.
Wenn der Mann auszieht und die Frau mit den Kindern in der gemeinsamen Ehewohnung bleibt – was der häufigste Fall ist –, muss sie dem getrennt lebenden Partner eine Nutzungsentschädigung, also Miete, zahlen. Es sei denn, das Paar kann sich darauf einigen, dass dieser Wohnwertvorteil beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird.
Diese Miete kann zunächst geringer als die ortsübliche sein. Wenn allerdings die Wohnverhältnisse auch die Scheidung überdauern, der Mann das Haus erwirbt und es an seine Ex-Frau vermietet, muss diese dann jedoch eine Miete in regulärer Höhe bezahlen.
Mit dem Verkauf der Immobilie muss nicht bis zur Scheidung gewartet werden, beide können das Objekt bereits im Trennungsjahr veräußern und den Erlös untereinander aufteilen.
Das reduziert den Zeitdruck beim Verkauf und bringt den Vorteil mit sich, dass bei einem mit der Scheidung anstehenden Zugewinnausgleich Gelder zur Verfügung stehen, mit denen der eine Partner den anderen auszahlen kann. Dieser Weg sollte allerdings nur gegangen werden, wenn sich beide sicher sind, sich scheiden zu lassen und keiner der beiden in der Immobilie verbleiben möchte.
Sie stehen vor einer Scheidung und wissen nicht, welche der Optionen in Ihrer individuellen Situation die passende ist? Kontaktieren Sie uns jetzt. Wir beraten Sie gerne.
Foto: © vchalup
Source: flowf